Eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 schreibt vor, dass Angestellte, die im Lebensmittelbereich tätig sind, im Bereich der Lebensmittelhygiene geschult werden müssen. Die Art und Weise wie diese Schulung erfolgen soll wird dem jeweiligen Mitgliedsstaat überlassen. „Im Hinblick auf die vom italienischen Staat meist komplizierten und mit hohem bürokratischen Aufwand verbundenen Regelungen, war es den Wirtschaftsverbänden ein Anliegen, diese EU-Verordnung für die Autonome Provinz Bozen direkt zu vollziehen um diese an die Bedürfnisse der Südtiroler Realität ausrichten zu können“, erklärt SWR-Präsident Hansi Pichler. Das Ressort für Gesundheit und das Amt für Hygiene haben – in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden – einen Beschlussentwurf geschrieben, der die Schulungsmaßnahmen für Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, regelt und der mittels Beschluss der Landesregierung vom 13. Mai nun verabschiedet worden ist. „Ein Beschluss, den wir unterstützen“, unterstreicht der SWR-Präsident.
Die Inhalte des Beschlusses: Künftig müssen alle Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen, geschult werden. Ausgenommen ist die Primärproduktion von Lebensmitteln. Die Schulung kann vom Unternehmer selbst, einer von ihm beauftragten Person oder durch E-learning erfolgen. Neu ist, dass im Beschluss die Inhalte der Schulung definiert werden, nicht aber die Dauer. „Dies war ein wichtiges Anliegen der Wirtschaft. Am Beispiel der Arbeitssicherheit sehen wir, dass es relativ wenig Sinn macht, wenn Kursbesucher die Inhalte bereits in der Hälfte der Zeit vermittelt bekommen könnten jedoch die gesamte Dauer des Kurses sprichwörtlich mit den Händen im Schoß absitzen müssen. Dies bringt weder den Arbeitnehmern einen Vorteil, geschweige denn den Unternehmern, die auf eine wertvolle Arbeitskraft verzichten müssen“, so der SWR-Präsident.
Von der Erstschulungspflicht befreit sind Personen mit entsprechender Fachausbildung wie beispielsweise Meister und Gesellen sowie alle Personen, die nachweislich die vorgegebenen Inhalte vermittelt bekommen haben. Eine Folgeschulung ist nur dann notwendig, wenn es Änderungen der spezifischen betrieblichen Hygienerisiken, bei Inkrafttreten von neuen Bestimmungen und bei Auftreten von Mängeln gibt – auch hier wiederum ist bewusst von einer vorab festgeschriebenen Zeitspanne zwischen den Kursen abgesehen worden. Für alle Betriebsangestellten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits in einem Lebensmittelunternehmen tätig sind und die Voraussetzungen für die Befreiung der Erstschulung nicht besitzen, gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten.
„Ich möchte festhalten, dass Hygiene in jedem Südtiroler Betrieb oberstes Gebot ist. Dass die Angestellten über bestimmte Hygienebestimmungen und –risiken vom Lebensmittelunternehmer selbst bzw. einem Angestellten, der im Betrieb arbeitet und die verschiedenen Abläufe kennt, unterwiesen werden, ist auch selbstverständlich. Mit diesem Beschluss haben wir im Wesentlichen das, was bereits jetzt im Großteil der Betriebe gelebt wird, mit einer sinnvollen und an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger orientierten Regelung geregelt, ohne zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Ein Dank geht an den Landeshauptmann und an Landesrätin Martha Stocker, die mit der direkten Übernahme der EU-Verordnung einen neuen, innovativen Weg gegangen sind“, so der SWR-Präsident.