Betreiberpflichten für Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen und Ähnliche
Die Dichtheit der Anlagen und Systeme sowie die regelmäßige Überwachung, Protokollierung und Aufzeichnung sind die wesentlichen Elemente der Bestimmung über die fluorierten Treibhausgase. Um die Gase dicht in den Anlagen zu halten und Emissionen zu vermeiden, sind regelmäßige Dichtheitskontrollen, durchgeführt von zertifizierten und eingetragenen Fachbetrieben, vorgeschrieben.
Italien hat mit dem Präsidialdekret Nr. 43 vom 27. Jänner 2012 die Durchführungsbestimmung zur EG-Verordnung Nr. 842/2006 erlassen, deren Ziel die Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) ist. Der Staat hat damit die Bestimmungen für jene Personen und Unternehmen definiert, welche die Kontrollen über das Austreten dieser Gase aus Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzanlagen, sowie Hochspannungsschaltanlagen vornehmen.
Verpflichtung für Betreiber
Damit gehen aber auch Verpflichtungen für jene Betriebe einher, die derartige Anlagen betreiben. Die Anforderungen sind abhängig von der Füllmenge der einzelnen Anlagen. So ist eine jährliche Dichtheitskontrolle von stationären Anlagen mit einem Kältemittelfüllgewicht von 3 kg oder mehr durchzuführen. Anlagen mit einem Füllgeweicht von 30 kg oder mehr müssen mindestens alle sechs Monate auf ihre Dichtheit kontrolliert werden und bei 300 kg oder mehr muss mindestens einmal alle drei Monate die Kontrolle erfolgen. Die Kontrollen dürfen nur von eigens zertifiziertem Personal und Unternehmen durchgeführt werden. Diese Personen und Unternehmen müssen sich zudem innerhalb 12. April 2013 in ein eigenes telematisches Register, das die Handelskammer führt, eintragen. Betriebe, die für die Kontrollen ein externes Unternehmen beauftragen, müssen somit unbedingt darauf achten, dass der kontrollierende Fachbetrieb und dessen Fachpersonal die entsprechenden Voraussetzungen aufweist. Sollte ein Unternehmen hingegen in Eigenregie die eigenen Geräte und Anlagen warten, so muss das technische Personal (z.B. Haustechniker) ebenfalls im Register eingetragen sein.
Übertretungen obengenannter Verpflichtungen gehen mit empfindlichen Verwaltungsstrafen einher, die mit gesetzesvertretender Verfügung Nr. 26 vom 5. März 2013 festgesetzt wurden.
Protokollierung und Aufzeichnung
Um die Einhaltung der Bestimmungen nachweisen zu können, sind die Kontrollen mittels des sogenannten Anlagenlogbuchs zu dokumentieren. Die Betreiber von stationären Kälte-, Kühlanlagen und Wärmepumpen, die mindestens 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, führen das Register „Aufzeichnungen über die Einrichtungen”. Die Betreiber von stationären Brandschutzsystemen, welche mindestens 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, führen das Register „Systemaufzeichnungen“. Die Vorlagen sind über die Verbände erhältlich oder auf der Internetseite der Handelskammer unter der Rubrik Umwelt und Landwirtschaft über den Link „Fluorierte Treibhausgase – Nationales telematisches Register F-Gas“ abrufbar.