„Sicherheit für die Angestellten zu garantieren ist für jeden Unternehmer oberstes Gebot. Leider wird dieser Bereich jedoch durch unverhältnismäßig hohe, teilweise rein formelle Auflagen geregelt, die weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber mehr Sicherheit bedeuten. Es muss daher unser aller gemeinsames Ziel sein, die gesetzlichen Bestimmungen so zu gestalten, dass diese den verschiedenen betrieblichen Realitäten Rechnung tragen ohne damit die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gefährden. Mit dem sog. ‚Sozialomnibus‘ (Landesgesetz Nr. 71/2016, Art. 15) ist nun ein erster Schritt gesetzt worden, indem Grundprinzipien für die Ausarbeitung von Richtlinien für die Abwicklung von Betriebskontrollen durch die Landesregierung definiert und eine Strafmilderung bei Verwaltungsübertretungen, die keine irreversible Schäden bewirken, eingeführt werden. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, mit welchen die effektive Sicherheit der Angestellten in keinster Weise gefährdet wird, die jedoch den Forderungen der Unternehmen nach Abbau der bürokratischen Entlastungen entgegenkommen. Es ist ein erster Schritt, von dem noch weitere folgen müssen. Die Landesregierung ist nun gefordert, die Richtlinien für die Abwicklung der Betriebskontrollen zu erlassen“, so Philipp Moser, Präsident von Südtiroler Wirtschaftsring – Economia Alto Adige in einer Stellungnahme zu den neuen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, die im kürzlich (13.05.2016) vom Landtag beschlossenen Landesgesetz Nr. 71/2016 enthalten sind.
Das Landesgesetz Nr. 71/2016 (Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Arbeit und Chancengleichheit) sieht im Art. 15 vor, dass die Landesregierung Richtlinien für die Abwicklung von Betriebskontrollen erlässt. Diese tragen u.a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kontrollen zu den Risiken, der Vermeidung von Mehrfachkontrollen und der Rationalisierung der Kontrollen, ausgehend von einer kooperativen Grundeinstellung des Personals, Rechnung. Außerdem soll für Verwaltungsübertretungen, die keine irreversiblen Schäden verursachen, eine Frist für die Behebung der Übertretung vorgesehen werden.
swr-ea hat bereits mehrmals sowohl auf staatlicher als auch auf lokaler Ebene interveniert und konkrete Vorschläge im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ausgearbeitet, mit dem Ziel, die bürokratischen Auflagen zu vereinfachen und die nationalen Bestimmungen an jene der Nachbarstaaten anzupassen.